Spurweite
§ 12
(1) Die Spurweite ist der kleinste Abstand der Innenflächen der Schienenköpfe im Bereich von 0 bis 14 mm unter Schienenoberkante (SOK).
(2) Das Grundmaß der Spurweite beträgt 1 435 mm (Normalspur).
(3) Das tatsächlich zulässige Maß der Spurweite ist nach dem Stand der Technik zu bestimmen.
(4) In Bogen mit Radien unter 175 m darf die Spurweite im unbelasteten Gleis folgende Werte nicht unterschreiten:
Bogenradien [m] | Spurweite [mm] |
unter 175 bis 150 | 1 435 |
unter 150 bis 125 | 1 440 |
unter 125 bis 100 | 1 445 |
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