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§ 12 Ehrengaben- und Hilfsfondsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.4.1988

ABSCHNITT III

Gemeinsame Bestimmungen

§ 12.

(1) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes gewährten Geldleistungen unterliegen nicht der Einkommensteuer.

(2) Alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten, Zeugnisse, Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Vermögensübertragungen sind

von bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Verkehrsteuern und Verwaltungsabgaben befreit.

(3) Die abgaben(gebühren)rechtliche Befreiung des Fonds gilt auch für Justiz- und Gerichtsverwaltungsgebühren.

(4) Die Gebühren für die Zustellung der nach diesem Bundesgesetz gewährten Geldleistungen trägt der Bund.

Schlagworte

Justizverwaltungsgebühr

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2018

Gesetzesnummer

10004549

Dokumentnummer

NOR12049433

alte Dokumentnummer

N3198810119A

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