Übergangsbestimmung
§ 12.
Für das Kalenderjahr 2012 kann eine Vorschaurechnung gemäß § 5 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 entfallen, wenn den jeweiligen genehmigten Sammel- und Verwertungssystemen als Zahlungsverpflichteten gemäß den §§ 4 und 7 die zu erwartetenden Kosten nachweislich mitgeteilt wurden.
Schlagworte
Sammelsystem
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20007572
Dokumentnummer
NOR40133654
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