Entfall der Grobprüfung
§ 12.
Beim Repowering von Photovoltaikanlagen, die auf bestehenden Projektflächen errichtet und betrieben werden, entfällt die Grobprüfung, und die Rechtswirkungen des § 9 treten auch dann ein, wenn die Voraussetzungen des § 10 nicht erfüllt werden. Die Behörde hat die Auflagen und Ausgleichsmaßnahmen, welche für die bestehende Anlage durch den Projektwerber einzuhalten waren, auch für die beantragte Energieanlage aufzutragen.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2026
Gesetzesnummer
20013209
Dokumentnummer
NOR40278870
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