§ 12 EABG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2027

Entfall der Grobprüfung

§ 12.

Beim Repowering von Photovoltaikanlagen, die auf bestehenden Projektflächen errichtet und betrieben werden, entfällt die Grobprüfung, und die Rechtswirkungen des § 9 treten auch dann ein, wenn die Voraussetzungen des § 10 nicht erfüllt werden. Die Behörde hat die Auflagen und Ausgleichsmaßnahmen, welche für die bestehende Anlage durch den Projektwerber einzuhalten waren, auch für die beantragte Energieanlage aufzutragen.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2026

Gesetzesnummer

20013209

Dokumentnummer

NOR40278870

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