vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 12 DKBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.10.1993

Erleichterungen

§ 12

(1) Für Personen zur Bedienung und Beaufsichtigung von

  1. 1. Dampfkesseln, deren festgesetzter höchster Betriebsdruck 32 bar und deren Rauminhalt 10 l nicht übersteigt,
  2. 2. Wärmekraftmaschinen, deren Nennleistung 50 kW nicht überschreitet und
  3. 3. Verbrennungskraftmaschinen als Kolbenmaschinen gemäß § 10 Abs. 3

    gelten folgende Bestimmungen:

  1. a) Sie sind von der praktischen Verwendung und der theoretischen Ausbildung befreit,
  2. b) die Ablegung der Prüfung (§ 5) ist nicht erforderlich.

(2) Die in Abs. 1 angeführten Dampfkessel und Wärmekraftmaschinen dürfen ohne ständige Beaufsichtigung betrieben werden.

(3) Personen zur Bedienung und Beaufsichtigung von in Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen unterliegen nicht der Aufsicht der Behörde gemäß § 8 DKBG.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)