vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 12 DGÜW-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Dokumentation

§ 12

Die Kesselprüfstelle hat die Prüfungen und Kontrollen gemäß §§ 8 bis 11 sowie deren Ergebnisse gemäß den Bestimmungen der §§ 50 bis 54 zu dokumentieren. Die Prüfung der kathodischen Korrosionsschutzanlage durch eine akkreditierte Prüf- bzw. Überwachungsstelle ist in die Beurteilung aufzunehmen, die zugehörigen Prüf- bzw. Überwachungsberichte sind der Dokumentation anzuschließen. Die Eintragungen und der Anschluss der Dokumentation im Prüfbuch haben gemäß § 57 zu erfolgen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte