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§ 12 BMaA-Grundausbildungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2004

§ 12

(1) Die Dienstprüfung für die Angehörigen der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3 bis A5 bzw. v3, v4, c und d besteht aus Teilprüfungen, die aus folgenden Fächern abzulegen sind:

  1. 1. Grundzüge des Verfassungs- und Europarechts,
  2. 2. Grundzüge des Arbeitsrechts des Bundes,
  3. 3. Grundzüge des Verwaltungsrechts und des Verwaltungsverfahrens und
  4. 4. Konsularwesen.

(2) Die Dienstprüfung gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn alle Teilprüfungen bestanden wurden.

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