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§ 12 Berufsfotografie-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2022

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 12.

(1)  Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 11 mit 1. Mai 2022 in Kraft.

(2)  Die §§ 4 bis 11 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(3)  Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Berufsfotograf/in (Berufsfotograf/in-Ausbildungsordnung), BGBl. II Nr. 141/2011, tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 10 mit Ablauf des 30. April 2022 außer Kraft.

(4) Die §§ 4 bis 10 der Berufsfotograf/in-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 141/2011, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

(5) Lehrlinge, die am 30. April 2022 gemäß der Berufsfotograf/in-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 141/2011, ausgebildet werden, können bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) weiter ausgebildet werden.

(6) Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Jänner 2024 endet oder gemäß der Berufsfotograf/in-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 141/2011 ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den §§ 4 bis 10 der Berufsfotograf/in-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 141/2011, antreten.

(7) Lehrzeiten, die gemäß der Berufsfotograf/in-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 141/2011, absolviert wurden, sind auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2022

Gesetzesnummer

20011856

Dokumentnummer

NOR40243032

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