§ 12 Befähigungsnachweis für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 12.

Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *) in Kraft.

________________

*) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10007447

Dokumentnummer

NOR12081564

alte Dokumentnummer

N5199330735J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)