§ 12 Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika

Alte FassungIn Kraft seit 17.1.1990

Übergangsbestimmung

§ 12.

Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfungen, die gemäß der Verordnung über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika, BGBl. Nr. 10/1983, erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfungen im Sinne dieser Verordnung.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10007023

Dokumentnummer

NOR12076662

alte Dokumentnummer

N5199010491J

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