Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
§ 12.
(1) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Prüfungstermin beim Landeshauptmann einzubringen.
(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind anzuschließen
- 1. Urkunden über den Vor- und Familiennamen,
- 2. die erforderlichen Zeugnisse gemäß § 7 zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung und
- 3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr.
Schlagworte
Vorname
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Gesetzesnummer
10007646
Dokumentnummer
NOR12085021
alte Dokumentnummer
N5199530334L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
