Rückerstattung der Prüfungsgebühr
§ 12.
Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber von der Prüfungsstelle zur Gänze zurückerstatten, wenn der Prüfungswerber
- 1. zur Prüfung nicht zugelassen wird oder
- 2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, zur Post gegeben hat oder
- 3. nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert war.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Gesetzesnummer
10007544
Dokumentnummer
NOR12082874
alte Dokumentnummer
N5199436004J
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