3. Abschnitt
Fahrzeugbatterien Rückgabe von Fahrzeugaltbatterien
§ 12.
(1) Letztverbraucher können Fahrzeugaltbatterien zumindest unentgeltlich zurückgeben
- 1. beim Letztvertreiber von Fahrzeugbatterien,
- 2. bei sonstigen Rückgabemöglichkeiten, welche Hersteller oder Sammel- und Verwertungssysteme dafür einrichten, oder
- 3. bei Sammelstellen, die Gemeinden (Gemeindeverbände) dafür einrichten.
(2) Für Rechtsgeschäfte, in denen der Letztvertreiber Fahrzeugbatterien im Rahmen des Versandhandels, einschließlich des elektronischen Versandhandels, vertreibt, kann der Letztvertreiber seine Verpflichtung zur Rücknahme gemäß Abs. 1 Z 1 durch Einrichtung von mindestens zwei öffentlich zugänglichen Stellen je politischem Bezirk erfüllen, bei denen Fahrzeugaltbatterien von Letztverbrauchern abgegeben werden können. Diese Stellen und deren Öffnungszeiten sind dem Letztverbraucher in geeigneter Weise bekannt zu geben.
Schlagworte
Sammelsystem
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20005815
Dokumentnummer
NOR40098384
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