§ 12 Backtechnologie-Ausbildungsordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2027

Eingeschränkte Zusatzprüfung

§ 12.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung gemäß der Bäckerei-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 187/2019, in der jeweils geltenden Fassung, oder gemäß der Bäcker/in-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 192/2010, kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 2 Berufsausbildungsgesetz im Lehrberuf Backtechnologie gemäß dieser Verordnung abgelegt werden. Die eingeschränkte Zusatzprüfung umfasst die Gegenstände Technologie sowie Fachgespräch, eingeschränkt auf backtechnologische Themen.

(2) Das im Rahmen der eingeschränkten Zusatzprüfung zu absolvierende Fachgespräch dauert für jede zur Prüfung antretende Person 15 Minuten. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission anderenfalls eine zweifelsfreie Bewertung nicht möglich ist.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

20010698

Dokumentnummer

NOR40279346

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)