Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer oder Händler gelten
§ 12
(1) Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Verordnung und unterliegt den Pflichten eines Herstellers nach § 8, wenn er ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder ein bereits auf dem Markt befindliches Sicherheitsbauteil für Aufzüge so verändert, dass die Konformität mit dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)