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§ 12 Allgemeine Lehrabschlußprüfungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Prüfungstaxe

§ 12

(1) Der Prüfungswerber hat für die Prüfung eine Prüfungstaxe an die Lehrlingsstelle zu entrichten, die für den Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2002 76,30 Euro und ab 1. Jänner 2003 4 vH des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage und aufgerundet auf einen vollen Eurobetrag, beträgt. Im Falle einer Zusatzprüfung sowie einer Prüfung gemäß § 27a Abs. 4 BAG ist als Prüfungstaxe die Hälfte dieses Betrages zu entrichten.

(2) Wenn der Lehrling während der Lehrzeit oder während der Zeit seiner Weiterverwendung oder nach Zurücklegung einer Lehrzeit gemäß § 23 Abs. 5 lit. b BAG, sofern der Lehrvertrag nicht aus dem Verschulden des Lehrlings vorzeitig aufgelöst wurde (§ 15 Abs. 3 BAG), erstmals zur Lehrabschlußprüfung antritt, hat der letzte Lehrberechtigte dem Lehrling die Kosten der Prüfungstaxe zu ersetzen.

(3) Wenn der Prüfungswerber der Lehrlingsstelle nachweist, daß ihm die Kosten für die Prüfung (Lehrabschlußprüfung) nicht gemäß Absatz 2 ersetzt werden und für ihn die Entrichtung der Prüfungstaxe in der sich aus Abs. 1 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, beträgt die Prüfungstaxe die Hälfte des sich aus Abs. 1 ergebenden Betrages.

(4) Die Prüfungstaxe ist dem Prüfungswerber von der Lehrlingsstelle in folgenden Fällen zurückzuerstatten:

  1. 1. wenn er zur Prüfung nicht zugelassen worden ist,
  2. 2. wenn er spätestens zehn Tage vor dem festgesetzten Prüfungstermin durch eingeschriebenen Brief bekanntgegeben hat, vom Prüfungstermin zurückzutreten (Datum des Poststempels), oder
  3. 3. wenn er nachweist, daß er an der termingerechten Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert war.

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