Strafbestimmungen
§ 12.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 200 000 S zu bestrafen, wer vorsätzlich dem § 11 und der auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Verordnung nicht entspricht.
(2) Mit Geldstrafe bis zu 100 000 S ist zu bestrafen, wer die im Abs. 1 genannte Verwaltungsübertretung fahrlässig begeht.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2025
Gesetzesnummer
10006206
Dokumentnummer
NOR12079092
alte Dokumentnummer
N5199234208J
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