§ 12 2. Verstaatlichungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Strafbestimmungen

§ 12.

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 200 000 S zu bestrafen, wer vorsätzlich dem § 11 und der auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Verordnung nicht entspricht.

(2) Mit Geldstrafe bis zu 100 000 S ist zu bestrafen, wer die im Abs. 1 genannte Verwaltungsübertretung fahrlässig begeht.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2025

Gesetzesnummer

10006206

Dokumentnummer

NOR12079092

alte Dokumentnummer

N5199234208J

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