§ 12 2. GeV der VA 2025

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2025

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 185/2026

§ 12.

Den Vertreterinnen und Vertretern der Bundesministerien sowie der Länder im Beirat (§ 15 Volksanwaltschaftsgesetz 1982) obliegt insbesondere die vorbereitende Mitwirkung an jenen Aufgaben des Beirates, die nach ihrem Inhalt in den gesetzmäßigen Wirkungsbereich der von ihnen vertretenen Ministerien oder Länder fallen.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2026

Gesetzesnummer

20012918

Dokumentnummer

NOR40270195

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