§ 129a LwSchuG 2012

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.2020

§ 129a

Festlegung von Fristen und schuljahresübergreifenden Regelungen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19

(1) Abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes kann die Landesregierung für die Schuljahre 2019/2020 und 2020/2021 durch Verordnung

  1. a) bestehende Stichtage anderweitig festsetzen und gesetzliche Fristen verkürzen, verlängern oder verlegen,
  2. b) den Einsatz von elektronischer Kommunikation für Unterricht, Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung regeln,
  3. c) für einzelne Jahrgänge oder Gruppen oder Teile von diesen einen ortsungebundenen Unterricht mit angeleitetem oder ohne angeleitetes Erarbeiten des Lehrstoffes anordnen,
  4. d) den Schulleiter
  1. 1. ermächtigen, in Abstimmung mit den die einzelnen Unterrichtsgegenstände unterrichtenden Lehrern von der Aufteilung der Bildungs- und Lehraufgaben und des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen in den Lehrplänen abzuweichen,
  2. 2. ermächtigen oder verpflichten, den Unterricht, abweichend von der Stundentafel, in bestimmten Unterrichtsgegenständen teilweise oder zur Gänze auf Teile des Unterrichtsjahres zusammenzuziehen,
  3. 3. ermächtigen, anstelle von Pflichtgegenständen verbindliche Übungen vorzusehen, wenn keine sichere Beurteilung möglich wäre.

(2) Eine Verordnung nach Abs. 1 muss unter Angabe ihres zeitlichen Geltungsbereiches jene gesetzlichen Bestimmungen benennen, von denen abgewichen wird. Die Verordnung kann rückwirkend, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, in Kraft gesetzt werden.

17.04.2020

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