Netzverlustentgelt
§ 129.
(1) Durch das Netzverlustentgelt werden jene Kosten abgegolten, die dem Netzbetreiber für die transparente und diskriminierungsfreie Beschaffung von angemessenen Energiemengen zum Ausgleich physikalischer Netzverluste entstehen; bei der Ermittlung angemessener Energiesmengen sind Durchschnittsbetrachtungen zulässig. Das Netzverlustentgelt ist von Entnehmern und Einspeisern zu entrichten. Einspeiser, einschließlich Kraftwerksparks, mit einer netzwirksamen Leistung bis inklusive 5 MW, sind von der Entrichtung des Netzverlustentgelts befreit.
(2) Die Regulierungsbehörde hat durch Verordnungen gemäß § 135 Abs. 1 und 2 das Netzverlustentgelt zu bestimmen. Sie kann insbesondere Festlegungen zur Bemessung und Verrechnung des Netzverlustentgelts treffen und auch eine zeitvariable Ausgestaltung vorsehen.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Gesetzesnummer
20013066
Dokumentnummer
NOR40274045
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
