ABSCHNITT IV
Verfahren
§ 129.
Hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes gilt der Siebente Teil des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass
- 1. über den Antrag auf Zuerkennung oder über die amtswegige Feststellung einer sonstigen Leistung aus der Unfallversicherung öffentlich Bediensteter ausgenommen eine Leistung nach § 88 Z 1 lit. b jedenfalls ein Bescheid zu erlassen ist;
- 2. § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist.
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