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§ 1295 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1917

Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze:

1) von dem Schaden aus Verschulden;

§ 1295.

(1) Jedermann ist berechtigt, von dem Beschädiger den Ersatz des Schadens, welchen dieser ihm aus Verschulden zugefügt hat, zu fordern; der Schaden mag durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein.

(2) Auch wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise absichtlich Schaden zufügt, ist dafür verantwortlich, jedoch falls dies in Ausübung eines Rechtes geschah, nur dann, wenn die Ausübung des Rechtes offenbar den Zweck hatte, den anderen zu schädigen.

Schlagworte

Vertragsverletzung, Delikt, Schikane

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2017

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12019037

alte Dokumentnummer

N2181111519Z

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