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§ 1293 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Dreyßigstes Hauptstück.

Von dem Rechte des Schadensersatzes und der Genugthuung. Schade.

§ 1293

Schade heißt jeder Nachtheil, welcher jemanden an Vermögen, Rechten oder seiner Person zugefüget worden ist. Davon unterscheidet sich der Entgang des Gewinnes, den jemand nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge zu erwarten hat.

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