vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 128 UGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Unbeschränkte Haftung der Gesellschafter

§ 128.

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner unbeschränkt. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

Stichworte