§ 128 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 07.2.1969

Aufgaben und Befugnisse des Betriebsrates
§ 128

(1) Die Betriebsvertretung ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes berufen,

  1. a) die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Dienstnehmer im Betriebe wahrzunehmen, zu fördern und zu vertreten und
  2. b) an der Führung und Verwaltung des Betriebes mitzuwirken.

(2) Die Führung des Betriebes steht dem Betriebsinhaber oder den von ihm hiezu Beauftragten zu.

20.09.2018

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