§ 128 LBedG 2000

Alte FassungIn Kraft seit 31.7.2022

§ 128*)
Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19

(1) Für die Dauer der Geltung von Maßnahmen, die auf der Grundlage von Verordnungen des Epidemiegesetzes 1950 oder des COVID-19-Maßnahmengesetzes zur Bekämpfung von COVID-19 getroffen wurden, kann der Dienstgeber anordnen, dass Landesbedienstete dienstliche Aufgaben in ihrer Wohnung oder an einem von ihnen selbst gewählten, nicht zur Dienststelle gehörenden Ort, unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik zu verrichten haben (Telearbeit), soweit dies aus wichtigen dienstlichen oder sonst im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen geboten ist. Der Landesbedienstete ist verpflichtet, einschlägige Anordnungen des Dienstgebers zur Wahrung der Datensicherheit und Amtsverschwiegenheit einzuhalten.

(2) Ist der Dienstbetrieb aufgrund von Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 zur Bekämpfung von COVID-19 für einen mindestens sechs Tage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt, kann während dieser Zeit aus wichtigen dienstlichen oder sonst im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen der Verbrauch von Erholungsurlaub abweichend von § 40 Abs. 8 im Umfang von höchstens zwei Wochen durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, sofern der Landesbedienstete dienstfähig ist. Eine solche Anordnung kann nur pro futuro erfolgen.

(3) Art. IV der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19/2020, tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft.

(4) Art. V der 2. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 91/2020, tritt am 31. Dezember 2020 in Kraft.

(5) Art. V der 3. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 50/2021, tritt am 31. Juli 2021 in Kraft.

(6) Art. IV der 4. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 83/2021, tritt am 31. Dezember 2021 in Kraft.

(7) Art. IV der 5. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 42/2022, tritt am 31. Juli 2022 in Kraft.

(8) Der § 128 in der Fassung des Art. IV der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19/2020, des Art. V der 2. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 91/2020, des Art. V der 3. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 50/2021, des Art. IV der 4. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 83/2021, und des Art. IV der 5. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 42/2022, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 19/2020, 91/2020, 50/2021, 83/2021, 42/2022

18.07.2022

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)