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§ 128 IO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.2021

EG: Art. VI § 2, BGBl. I Nr. 36/2003

Zweites Hauptstück

Verteilung

Befriedigung der Insolvenzgläubiger

§ 128.

(1) Mit der Befriedigung der Insolvenzgläubiger kann erst nach der allgemeinen Prüfungstagsatzung begonnen werden.

(2) Verteilungen an die Insolvenzgläubiger haben so oft stattzufinden, als ein hinreichendes Massevermögen vorhanden ist.

(2a) Hat ein Insolvenzgläubiger im Rahmen eines ausländischen Insolvenzverfahrens eine Quote seiner Forderung erlangt, so nimmt er an der Verteilung erst dann teil, wenn die anderen Insolvenzgläubiger die gleiche Quote erlangt haben.

(3) Die Verteilung hat der Insolvenzverwalter nach Einvernehmung des Gläubigerausschusses und mit Zustimmung des Insolvenzgerichts vorzunehmen.

EG: Art. VI § 2, BGBl. I Nr. 36/2003

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40236967

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