Schädlingsbekämpfung
§ 128.
(1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Schädlingsbekämpfung (§ 94 Z 58) bedarf es für
- 1. die Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen Schädlingen mit sehr giftigen und giftigen Gasen,
- 2. die Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen Schädlingen ohne Verwendung sehr giftiger und giftiger Gase.
(2) Kein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z 58 ist unbeschadet der Rechte der Schädlingsbekämpfer die Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen Schädlingen ohne Verwendung sehr giftiger Gase
- 1. durch Holzbau-Meister bei Bauten, die ihrem Wesen nach Holzkonstruktionen sind, beispielsweise bei Holzhäusern, Holzdachstühlen und Holzbrücken und
- 2. durch Bildhauer, Drechsler, Orgelbauer und Tischler im Zuge von Reparaturarbeiten oder Restaurierungen.
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