In- und Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen
§ 128
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Salzburger Gemeindevertragsbedienstetengesetz 1968, LGBl Nr 31, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 23/2001, außer Kraft.
(2) Durch dieses Gesetz wird in Verträge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen, nicht eingegriffen.
(3) Vertragsbedienstete im Entlohnungsschema II, deren Vorrückungsstichtag zwischen dem 1. Jänner 1985 und dem 31. Dezember 1992 liegt, erhalten bei der Anstellung bei gleich bleibendem Vorrückungstermin eine Verbesserung um eine Entlohnungsstufe.
(4) Auf Vertragsbedienstete, die am 1. April 2001 bereits eine Dienstzeit von 35 Jahren aufweisen, findet an Stelle von § 104 Abs 1 und 3 § 20c Abs 1 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Gemeindebeamte am 31. März 2001 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
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