Netznutzungsentgelt
§ 128.
(1) Durch das Netznutzungsentgelt werden dem Netzbetreiber
- 1. die Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems, soweit sie nicht bereits durch andere Entgeltkomponenten gemäß § 127 Abs. 2 Z 2 bis 5 abgedeckt sind, sowie
- 2. die Kosten, die mit der Errichtung und dem Betrieb von Zähleinrichtungen einschließlich notwendiger Wandler, der Eichung und der Datenauslesung sowie für die Datenverwaltung gemäß § 17 verbunden sind,
- abgegolten.
(2) Das Netznutzungsentgelt ist von Entnehmern pro Zählpunkt zu entrichten.
(3) Die Regulierungsbehörde hat durch Verordnungen gemäß § 135 Abs. 1 und 2 das Netznutzungsentgelt zu bestimmen. Sie kann insbesondere Festlegungen treffen
- 1. zur Bemessung des Netznutzungsentgelts, zur Festlegung des Arbeits- und/oder Leistungspreises, des leistungs- und/oder arbeitsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts sowie des verrechnungsrelevanten Leistungswerts unter Anwendung etwaiger Pauschalierungen, Mindestbezugswerte und unter Bezugnahme auf Wirk- oder Blindenergie;
- 2. zum Zeitraum für die Abrechnungsperiode und zum Abrechnungsintervall;
- 3. zur gesonderten Abgeltung von bestimmten Systemdienstleistungen, sofern deren Kosten durch das Netznutzungsentgelt zu decken sind.
- Außerdem sind Regelungen zur näheren Ausgestaltung von zeitvariablen Netznutzungsentgelten, die Anreize für einen systemdienlichen Betrieb setzen, sowie Abschläge für unterbrechbare und/oder regelbare Leistung festzulegen.
(4) Netzbenutzern ist auf Verlangen ein zeitvariables oder ein nicht zeitvariables Netznutzungsentgelt gemäß Abs. 4 zu verrechnen. Auf Verlangen kann die Inanspruchnahme der Leistung ganz oder teilweise als unterbrechbar und/oder regelbar vereinbart werden. Für unterbrechbare und/oder regelbare Leistungen gebührt ein Abschlag gemäß Abs. 4.
(5) Das Netznutzungsentgelt ist für teilnehmende Netzbenutzer, bezogen auf jenen Verbrauch, der durch zugeordnete eingespeiste Energie einer Stromerzeugungsanlage im Nahebereich gemäß § 70 Abs. 6 abgedeckt ist, in den Verordnungen gemäß § 135 Abs. 1 und 2 von der Regulierungsbehörde gesondert festzulegen. Bei der Festlegung des Entgelts sind nur die Kosten der in Anspruch genommenen Netzebenen zu berücksichtigen, wobei sich die teilnehmenden Netzbenutzer im Nahebereich gemäß § 70 Abs. 6 angemessen an den Systemgesamtkosten zu beteiligen haben.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Gesetzesnummer
20013066
Dokumentnummer
NOR40274044
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