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§ 1284 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

5) Leibrente;

§ 1284

Wird jemanden für Geld, oder gegen eine für Geld geschätzte Sache auf die Lebensdauer einer gewissen Person eine bestimmte jährliche Entrichtung versprochen; so ist es ein Leibrentenvertrag.