Beschwerden
§ 127e.
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben Stellen einzurichten und Verfahren festzulegen, die es Versicherungsnehmern und anderen Betroffenen, insbesondere Verbraucherschutzverbänden, die über ein berechtigtes Interesse verfügen, ermöglichen, Beschwerden über das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sowie jene Versicherungs- und Rückversicherungsvertreiber einzulegen, derer sich das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bedient. Solche Beschwerden sind in jedem Fall zu behandeln und zu beantworten.
Schlagworte
Versicherungsunternehmen, Versicherungsvertreiber
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018
Gesetzesnummer
20009095
Dokumentnummer
NOR40200679
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