Besondere Pflichten des Reisevermittlers im Falle eines außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassenen Reiseveranstalters
§ 127b.
Hat der Reiseveranstalter seine Niederlassung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, so gelten für den Reisevermittler die Pflichten eines Reiseveranstalters gemäß § 127 Abs. 2, es sei denn, der Reisevermittler weist nach, dass der Veranstalter den Bestimmungen des Kapitels V der Richtlinie (EU) 2015/2302 nachkommt.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2018
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR40204198
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