5. Abschnitt
Schutz von Eltern und pflegenden Angehörigen
§ 127
Diskriminierungsverbot
Ein Beamter darf wegen der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahme
- a) einer Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes nach § 3i,
- b) einer Pflegefreistellung nach § 3h,
- c) einer Familienhospizfreistellung nach § 78d BDG 1979,
- d) einer Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt nach § 3l,
- e) eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005,
- f) eines Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen nach § 75c BDG 1979,
- g) einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. Mutterschutzgesetz 1979 oder Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005,
- h) einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach § 50b BDG 1979 oder
- i) einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege nach § 3m
- nicht schlechter gestellt werden, als ein Beamter, der davon nicht Gebrauch macht; insbesondere darf er aufgrund der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahme einer solchen Maßnahme weder gekündigt noch entlassen werden.
17.07.2024
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