§ 127
Übergangsbestimmungen
für Landesbedienstete
(1) Die Beamten des Landes im Sinne der Dienstordnung für die Beamten und Angestellten des Landes Vorarlberg, LGBl. Nr. 14/ 1930 in der geltenden Fassung, sind Landesbeamte im Sinne dieses Gesetzes. Sie sind entsprechend ihrer bisherigen dienst‑ und besoldungsrechtlichen Stellung in die in diesem Gesetz vorgesehenen Verwendungsgruppen, Dienstklassen und Gehaltsstufen einzureihen, sofern nicht gemäß Abs. 3 und 4 eine günstigere Einstufung vorzunehmen ist.
(2) Wenn ein provisorischer Landesbeamter die vorgeschriebene Dienstprüfung noch nicht abgelegt hat, ist eine angemessene Frist festzusetzen, innert der die Prüfung nachzuholen ist. Wird die Dienstprüfung nicht innerhalb der gesetzten Frist mit Erfolg abgelegt. so ist der Landesbeamte in das Landesangestelltenverhältnis überzuführen. Er ist in diesem Falle so einzustufen, wie wenn er seine Dienstzeit als Landesangestellter zurückgelegt hätte.
(3) Für die Landesbeamten des Dienststandes ist anläßlich der Überleitung der Vorrückungsstichtag gemäß § 12 festzusetzen. Hiebei sind die nach den bisherigen Vorschriften angerechneten Vordienstzeiten für die Vorrückung in höhere Bezüge dem Tag der Aufnahme in das Beamtenverhältnis voranzusetzen. Wenn es jedoch für den Landesbeamten günstiger ist, ist die Festsetzung des Vorrückungsstichtages nach den Bestimmungen des § 12 durchzuführen. In diesem Falle ist die dienst‑ und besoldungsrechtliche Stellung des Landesbeamten ab dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes um das günstigere Ausmaß zu verbessern.
(4) Bei Landesbeamten, die nach den bisherigen dienstrechtlichen Vorschriften von den Verwendungsgruppen E, D oder C in die Verwendungsgruppe B oder A oder von der Verwendungsgruppe B in die Verwendungsgruppe A überstellt wurden, ist die dienst‑ und besoldungsrechtliche Stellung ab dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes um jenes Ausmaß zu verbessern, das sich bei sinngemäßer Anwendung des § 61 ergibt.
(5) Bei Landesbeamten der Verwendungsgruppe C, die sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Dienstklasse III befinden, ist die Einstufung um zwei Jahre, und wenn sie sich in der Dienstklasse IV befinden, um vier Jahre zu verbessern.
(6) Für Landesbeamte, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Dienststand befinden, bleibt die nach den bisherigen Vorschriften erfolgte Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten aufrecht. Wenn jedoch die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten nach diesem Gesetz zu einem für den Landesbeamten günstigeren Ergebnis führt, dann ist der die bisherige Anrechnung übersteigende Zeitraum als Ruhegenußvordienstzeit anzurechnen.
(7) Personen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Anspruch auf Ruhe‑ und Versorgungsgenüsse nach den bisherigen pensionsrechtlichen Bestimmungen gehabt haben, gebühren ab diesem Zeitpunkt Ruhe‑ oder Versorgungsgenüsse in dem Ausmaß, das sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ergibt.
(8) Den Kindern eines verstorbenen Landesbeamten, für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Anspruch auf Erziehungsbeitrag bestanden hat, gebühren vom genannten Zeitpunkt an Hinterbliebenenbezüge nach diesem Gesetz. Andere Personen, die nach den bisherigen pensionsrechtlichen Vorschriften keinen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung gehabt haben, gebühren bei Erfüllung der Voraussetzungen Hinterbliebenenbezüge nur auf Antrag. Die Hinterbliebenenbezüge sind ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zu gewähren, wenn der Antrag innert eines Jahres nach dessen Inkrafttreten gestellt wird, sonst von dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten an.
(9) Jene Vertragsangestellten des Landes im Sinne der Dienstordnung für die Beamten und Angestellten des Landes Vorarlberg, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Bereiche der Hoheitsverwaltung tätig sind, sind unter Beibehaltung ihrer Verwendungs‑ und Dienstpostengruppe unter gleichzeitiger Ernennung auf einen entsprechenden Dienstposten in das Landesangestelltenverhältnis überzuführen. Sie sind, wenn sie den Verwendungsgruppen e. d und c angehören, in ihre bisherige Gehaltsstufe, und wenn sie den Verwendungsgruppen b und a angehören, in die Gehaltsstufe mit demselben Gehalt einzureihen. Sofern sich jedoch bei sinngemäßer Anwendung des Abs. 4 eine günstigere Einstufung ergibt, ist die dienst‑ und besoldungsrechtliche Stellung des Vertragsangestellten ab dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes um das günstigere Ausmaß zu verbessern.
(10) Die Waldaufseher im Sinne des Waldaufsichtsgesetzes, LGBl.Nr. 110/1921, sind unter gleichzeitiger Ernennung auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe d in das Landesangestelltenverhältnis überzuführen und so einzustufen, wie wenn sie ihre Dienstzeit als Waldaufseher im Landesangestelltenverhältnis nach diesem Gesetz zurückgelegt hätten. Zugleich mit der Ernennung ist auch das Beschäftigungsausmaß festzusetzen, wobei auf das bisherige Ausmaß der Dienstleistung des Waldaufsehers Bedacht zu nehmen ist. Sofern einem Waldaufseher aus Anlaß der Überleitung ein niedrigerer Monatsbezug zukäme, als er bisher erhalten hat, so ist ihm eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsbezuges zufolge Vorrückung in höhere Gehaltsstufen oder Beförderung einzuziehende Ergänzungszulage auf seinen neuen Monatsbezug zu gewähren. Teuerungszulagen zum Gehalt sind bei der Ermittlung der Ergänzungszulage jeweils dem Gehalt zuzurechnen.
(11) Wenn ein Landesbediensteter im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes einen günstigeren Urlaubsanspruch erworben hat, als ihm nach diesem Gesetz zukommt, so bleibt ihm der günstigere Urlaubsanspruch
24.10.2017
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