Abschaltungen
§ 127
(1) Die Nutzung der Ortsnetzkennzahl 70 für Linz ist spätestens bis 12.05.2014 einzustellen.
(2) Kommunikationsdienstebetreiber haben in angemessener Form über die Abschaltung gemäß Abs. 1 nach folgender Maßgabe zu informieren:
- 1. neue Teilnehmer im Ortsnetz Linz im Zuge des Vertragsabschlusses und
- 2. alle Teilnehmer in Abständen von höchstens sechs Monaten, ab 12.05.2012 in Abständen von höchstens zwei Monaten.
(3) Kommunikationsdienstebetreiber haben im Rahmen der Bestimmungen der §§ 18 Abs. 1 sowie 100 TKG 2003 für Teilnehmer im Ortsnetz Linz jeweils die Ortsnetzkennzahl 732 anzuführen.
(4) Betreiber von Telefonauskunftsdiensten im Sinne des § 43 Abs. 2 haben bei der Erbringung des Auskunftsdienstes für Rufnummern im Ortsnetz Linz ausschließlich die Ortsnetzkennzahl 732 anzugeben.
(5) Kommunikationsdienstebetreiber haben der RTR-GmbH auf Nachfrage
- 1. jeweils aktuelle Auswertungen betreffend die Entwicklung der monatlichen Nutzung der Ortsnetzkennzahl 70 in ihrem zugehörigen Kommunikationsnetz bereitzustellen sowie
- 2. eine nachvollziehbare aussagekräftige Dokumentation über Zeitpunkt, Art und Inhalt der getätigten Informationsmaßnahmen gemäß Abs. 2 vorzulegen.
(6) Als Rufnummer des Anrufers im Sinne der Bestimmungen des § 5 ist für Linz spätestens ab 12.05.2013 nur mehr die Ortsnetzkennzahl 732 zulässig.
(7) Kommunikationsdienstebetreiber, die für Teilnehmer Dienste auf Basis von Rufnummern erbringen, die von Abschaltungen betroffen sind, sind verpflichtet, die betreffenden Teilnehmer rechtzeitig und umfassend über die bevorstehenden Änderungen zu informieren.
(8) Bei allen von Abschaltungen betroffenen Rufnummernbereichen darf nach der Einstellung für einen Zeitraum von maximal zwei Jahren ein Tonband geschaltet werden, das über die Einstellung der Rufnummer informiert und gegebenenfalls auf eine neue Rufnummer verweist.
(9) Alle Nutzungsrechte für Betreiberkennzahlen im Bereich 89 beginnend mit der Ziffer 9 gelten ab 1. Jänner 2013 als widerrufen.
(10) Alle Nutzungsrechte für Betreiberkennzahlen in den Bereichen 86 und 87, die aufgrund einer Zuteilung gemäß § 94 Abs. 2 und 3 in der Fassung vor BGBl. II Nr. 107/2014 erfolgt sind, gelten ab 1. Mai 2015 als widerrufen.
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