Verjährung der Ersatzansprüche
§ 127.
Für die Verjährung der Ersatzansprüche nach diesem Bundesgesetz gelten die Bestimmungen des § 1489 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Verjährung der Ersatzansprüche
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