Ausgabe und Zurücknahme der elektrischen Lampen.
§ 127
(1) Die elektrischen Lampen sind den Arbeitern bei der Anfahrt in gereinigtem, unbeschädigtem und wohlverschlossenem Zustand zu übergeben.
(2) Für die Ausgabe und Zurücknahme und die hiebei auszuübende Prüfung der Lampen sind verläßliche Personen zu bestellen. Diese sind dafür verantwortlich, daß nur einwandfreie Lampen ausgegeben werden, und haben jede zu ihrer Kenntnis gelangte unbefugte Öffnung und Beschädigung der Lampen dem Betriebsleiter zu melden.
(3) Bei Selbstbedienungsanlagen dürfen die Arbeiter die ihnen zugewiesenen Lampen selbst entnehmen und auch selbst wieder einschieben.
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