vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1271 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

§ 1271

Redliche und sonst erlaubte Wetten sind in so weit verbindlich, als der bedungene Preis nicht bloß versprochen; sondern wirklich entrichtet, oder hinterlegt worden ist. Gerichtlich kann der Preis nicht gefordert werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte