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§ 1270 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

1) die Wette;

§ 1270.

Wenn über ein beyden Theilen noch unbekanntes Ereigniß ein bestimmter Preis zwischen ihnen für denjenigen, dessen Behauptung der Erfolg entspricht, verabredet wird: so entsteht eine Wette. Hatte der gewinnende Theil von dem Ausgange Gewißheit, und verheimlichte er sie dem andern Theile; so macht er sich einer Arglist schuldig, und die Wette ist ungültig; der verlierende Theil aber, dem der Ausgang vorher bekannt war, ist als ein Geschenkgeber anzusehen.

Schlagworte

Teil, Ereignis, Gewissheit

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2024

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12019012

alte Dokumentnummer

N2181111494Z

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