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§ 126 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2004

§ 126

(1) Die elektrischen Lampen sind in einem besonderen Raum aufzubewahren und instandzuhalten (Lampenkammer).

(2) Die Lampenkammern müssen feuerbeständig ausgeführt sein und mit säurebeständigem Fußboden versehen sein.

(3) Die Lampenkammern müssen eine Entlüftungsvorrichtung besitzen, die eine Ansammlung von Gasen sicher verhütet.

(4) Ausgänge müssen in solcher Zahl und Art vorhanden sein, daß die Beschäftigten leicht ins Freie gelangen können. Die Türen müssen nach außen aufschlagen, die Fenster müssen sich öffnen lassen und dürfen nicht vergittert sein.

(5) Die Lampenkammern müssen sauber gehalten werden und dürfen nur auf eine Weise geheizt und beleuchtet werden, die jede Entzündungsgefahr ausschließt.

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004)

(7) Putzwolle, Putzlappen und ähnliche Mittel zum Reinigen der Lampen sind in Blechgefäßen mit dicht schließenden Deckeln aufzubewahren. Abfälle sind sofort in gleichartige Gefäße zu werfen. Die Abfallgefäße sind täglich zu entleeren.

(8) In den Lampenkammern müssen Feuerlöscher und mit Sand gefüllte Behälter vorhanden und leicht erreichbar sein.

(9) Das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer und Licht ist in den Lampenkammern verboten. Diese Verbote sind an den Eingängen ersichtlich zu machen.

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