Teilzeitbeschäftigung der Adoptiv- und Pflegemutter
§ 125g*)
Die §§ 125 bis 125f gelten auch für eine Adoptiv- oder Pflegemutter mit der Maßgabe, dass die Teilzeitbeschäftigung frühestens mit der Annahme oder der Übernahme des Kindes beginnen kann. Beabsichtigt die Dienstnehmerin die Teilzeitbeschäftigung zum frühestmöglichen Zeitpunkt, hat sie dies dem Dienstgeber einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage unverzüglich bekannt zu geben.
*) Fassung LGBl.Nr. 31/2006
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
