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§ 125b LLDG 1985

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1992

§ 125b.

(1) Das in Artikel II Abschnitt 2 „Verwendungsgruppe L2a2“ Z 2.3 angeführte Erfordernis wird ersetzt durch

  1. 1. die Lehramtsprüfung für Volksschulen an einer Pädagogischen Akademie nach Absolvierung eines viersemestrigen Studienganges für das Lehramt an Volksschulen gemäß § 119 des Schulorganisationsgesetzes in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 365/1982 geltenden Fassung, gemeinsam mit
  2. 2. der erfolgreichen Teilnahme am pädagogischen Lehrgang für Absolventen höherer Land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten am Bundesseminar für das landwirtschaftliche Bildungswesen in Wien Ober St. Veit vor dem 1. September 1989.

(2) Die Ernennung eines Lehrers für einzelne Unterrichtsgegenstände an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen der Verwendungsgruppe L2a1 in die Verwendungsgruppe L2a2 kann frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1992 erfolgen, wenn dieser Lehrer die für die Verwendungsgruppe vorgesehenen Erfordernisse gemäß § 125b des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985 erfüllt.

Schlagworte

Berufsschule

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12105528

alte Dokumentnummer

N6199115692J

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