§ 125b.
(1) Das in Artikel II Abschnitt 2 „Verwendungsgruppe L2a2“ Z 2.3 angeführte Erfordernis wird ersetzt durch
- 1. die Lehramtsprüfung für Volksschulen an einer Pädagogischen Akademie nach Absolvierung eines viersemestrigen Studienganges für das Lehramt an Volksschulen gemäß § 119 des Schulorganisationsgesetzes in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 365/1982 geltenden Fassung, gemeinsam mit
- 2. der erfolgreichen Teilnahme am pädagogischen Lehrgang für Absolventen höherer Land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten am Bundesseminar für das landwirtschaftliche Bildungswesen in Wien Ober St. Veit vor dem 1. September 1989.
(2) Die Ernennung eines Lehrers für einzelne Unterrichtsgegenstände an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen der Verwendungsgruppe L2a1 in die Verwendungsgruppe L2a2 kann frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1992 erfolgen, wenn dieser Lehrer die für die Verwendungsgruppe vorgesehenen Erfordernisse gemäß § 125b des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985 erfüllt.
Schlagworte
Berufsschule
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Gesetzesnummer
10008567
Dokumentnummer
NOR12105528
alte Dokumentnummer
N6199115692J
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