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§ 125 VAG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Besondere Bestimmungen für die fonds- und indexgebundene Lebensversicherung

§ 125.

(1) Für Vermögenswerte, die für die fonds- und indexgebundene Lebensversicherung gehalten werden, gelten Abs. 2 bis 4 und § 124 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 2.

(2) Bei der fondsgebundenen Lebensversicherung haben Versicherungsunternehmen die versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks so genau wie möglich durch die betreffenden Anteile an Kapitalanlagefonds zu bedecken.

(3) Bei der indexgebundenen Lebensversicherung haben Versicherungsunternehmen die versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks so genau wie möglich entweder durch die Anteile, die den Referenzwert darstellen sollen, oder, sofern keine Anteile gebildet werden, durch Vermögenswerte mit angemessener Sicherheit und Realisierbarkeit zu bedecken, die so genau wie möglich denjenigen Werten entsprechen, auf denen der jeweilige Referenzwert beruht.

(4) Wenn die in Abs. 2 und 3 genannten Lebensversicherungen eine Garantie einschließen und hiefür zusätzliche Rückstellungen zu bilden sind, so sind § 124 Abs. 1 Z 5 bis 7 auf die zur Bedeckung dieser Rückstellungen gehaltenen Vermögenswerte anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40169046