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§ 125 TGO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2001

§ 125

Ersatzvornahme

(1) Ist die Gemeinde bei der Erfüllung einer ihr gesetzlich obliegenden Aufgabe säumig, so kann ihr die Aufsichtsbehörde eine angemessene Frist zu deren Erledigung setzen. Kommt die Gemeinde der Aufforderung nicht rechtzeitig nach, so kann die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen anstelle und auf Kosten der Gemeinde selbst vornehmen, wenn diese

  1. a) im öffentlichen Interesse oder
  2. b) aus wirtschaftlichen oder sozialen Gründen

(2) Abs. 1 gilt nicht für die Erlassung von Bescheiden.

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