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§ 125 StPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

3. Abschnitt

Sachverständige und Dolmetscher, Leichenbeschau und Obduktion Definitionen

§ 125.

Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. 1. „Sachverständiger“ eine Person, die auf Grund besonderen Fachwissens in der Lage ist, beweiserhebliche Tatsachen festzustellen (Befundaufnahme) oder aus diesen rechtsrelevante Schlüsse zu ziehen und sie zu begründen (Gutachtenserstattung),
  2. 2. „Dolmetscher“ eine Person, die auf Grund besonderer Kenntnisse in der Lage ist, aus der Verfahrenssprache in eine andere Sprache oder von einer anderen in die Verfahrenssprache zu übersetzen,
  3. 3. „Leichenbeschau“ die Besichtigung der äußeren Beschaffenheit einer Leiche,
  4. 4. „Obduktion“ die Öffnung einer Leiche durch einen Sachverständigen zum Zweck der Feststellung von Anlass und Ursache des Todes oder von anderen für die Aufklärung einer Straftat wesentlichen Umständen.