Aufbewahrung und Instandhaltung der elektrischen Lampen.
§ 125
(1) Der Bergbautreibende hat für die Anschaffung, Aufbewahrung und Instandhaltung der elektrischen Lampen Sorge zu tragen.
(2) Jede Lampe muß mit einer Nummer versehen sein, die mit dem Namen des Benützers vorzumerken ist.
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