§ 124b LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 31.8.2001

Aufgeschobener Karenzurlaub
§ 124b*)

(1) Die Dienstnehmerin kann mit dem Dienstgeber vereinbaren, dass sie drei Monate ihres Karenzurlaubes aufschiebt und bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes verbraucht, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist. Dabei sind die Erfordernisse des Betriebes und des Anlasses der Inanspruchnahme zu berücksichtigen. Aufgeschobener Karenzurlaub kann jedoch nur dann genommen werden, wenn der Karenzurlaub nach den §§ 124 oder 124a spätestens

  1. a) mit Ablauf des 21. Lebensmonates des Kindes,
  2. b) wenn auch der Vater aufgeschobenen Karenzurlaub in Anspruch nimmt, mit Ablauf des 18. Lebensmonates des Kindes

    geendet hat. § 36a Abs. 2 ist anzuwenden.

(2) Die Absicht, aufgeschobenen Karenzurlaub in Anspruch zu nehmen, ist dem Dienstgeber zu den in den §§ 124 Abs. 3 oder 124a Abs. 3 genannten Zeitpunkten bekannt zu geben. Im Übrigen gilt § 36a Abs. 3 zweiter bis letzter Satz sowie Abs. 4 und 5.

*) Fassung LGBl.Nr. 38/2001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)