Nachhaltigkeitsberichterstattung von ausländischen Emittenten
§ 124a.
(1) Der Lagebericht des Emittenten ist gemäß den Art. 19, 19a, 20 und 29d Abs. 1 der Richtlinie 2013/34/EU aufzustellen und hat gegebenenfalls die gemäß Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2020/852 angenommenen Spezifikationen zu umfassen.
(2) Ist der Emittent verpflichtet, einen konsolidierten Abschluss aufzustellen, so ist der konsolidierte Lagebericht gemäß den Art. 29, 29a und 29d Abs. 2 der Richtlinie 2013/34/EU aufzustellen und hat gegebenenfalls die gemäß Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2020/852 angenommenen Spezifikationen zu umfassen.
(3) Der (konsolidierte) Lagebericht des Emittenten ist gemäß Art. 34 der Richtlinie 2013/34/EU zu prüfen und das Prüfungsurteil und die Erklärung zum Lagebericht sowie gegebenenfalls ein Prüfungsurteil über die Nachhaltigkeitsberichterstattung sind abzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Gesetzesnummer
20009944
Dokumentnummer
NOR40275951
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