vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 124 RStDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2003

Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Disziplinaruntersuchung

§ 124

Gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes, durch den die Einleitung der Disziplinaruntersuchung ohne Zustimmung des Disziplinaranwaltes abgelehnt wird, kann der Disziplinaranwalt Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erheben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)